Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragspartner der rivestidente-Garantie gegenüber dem Patienten
Vertragspartner für die Garantieansprüche gegenüber dem Patienten im Hinblick auf die rivestidente-Garantie sind
rivestidente und der behandelnde Zahnarzt.
§ 2 rivestidente – Garantie
1. Umfang der rivestidente - Garantie
Die Garantie umfasst die nachfolgend definierten Schäden und Leistungen:
- Definition des Schadens i.S.d. rivestidente-Garantie
Schaden i.S. dieser Garantie ist die (nicht nur unerhebliche) Beschädigung und Fraktur der vollkeramischen Restauration, ferner der Verlust der Restauration
- Ausschluss der Haftung mangels Verantwortlichkeit des Zahnarztes/rivestidente
Ausgeschlossen von der Garantie sind insbesondere solche Schäden, welche auf falscher Farbwahl, mangelnden Kontaktpunkten, pulpitischen Beschwerden, nachfolgender Wurzelbehandlung, Problemen durch Überschüsse von Befestigungszementen, sowie Verlust des Zahnes beruhen.
Ausgeschlossen von der Garantie sind ferner die grob fahrlässig oder vorsätzlich seitens des Patienten verursachten Schäden, Frakturen und Beschädigungen der Restauraration, insbesondere solche, die durch Piercing oder vergleichbare mechanische Einwirkungen verursacht oder mitverursacht wurden. Bestehen begründete Hinweise für eine Verantwortlichkeit oder Mitverantwortlichkeit des Patienten, trägt dieser die Beweislast für das Gegenteil.
- Umfang der rivestidente-Garantie
Es besteht ein vollständiger Anspruch auf Erstattung des Honorars und der Material- und Laborkosten, welche für die Behebung des Schadens anfallen. Ein Wiedereinsetzen ist ebenfalls erstattungsfähig. Die Garantie ist beschränkt auf Höhe des ursprünglichen Ersthonorars für die Herstellung und Einsetzung der Restauration.
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Garantiefall
Der Garantiefall tritt ein, wenn und soweit die Kosten für das Wiedereinsetzen und die Behandlung nicht durch die PKV und die GKV abgedeckt sind.
2. Dauer der Garantie
Die Dauer der Garantie bemisst sich in Abhängigkeit der vom Patienten beim Kooperationspartner in Auftrag gegebenen Prophylaxeleistungen. Die beiden ersten Jahre haftet der Kooperationspartner entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Danach haftet rivestidente wie folgt:
- Bis zum 3. Jahr (nach Legen der Keramik), wenn der Patient nicht am rivestidente Prophylaxeprogramm teilnimmt.
- Bis zum 6. Jahr, wenn der Patient einmal pro Jahr beginnend im ersten Jahr nach Einsetzen der Restauration eine rivestidente Prophylaxe in Anspruch nimmt.
- Bis zum 12. Jahr, wenn der Patient zweimal pro Jahr beginnend im ersten Jahr nach Einsetzen der Restauration eine rivestidente Prophylaxe in Anspruch nimmt.
- Bis zum 20 Jahr, wenn der Patient dreimal pro Jahr beginnend im ersten Jahr nach Einsetzen der Restauration eine rivestidente Prophylaxe in Anspruch nimmt.
Welche Garantiezeit der Patient in Anspruch nehmen möchte, bestimmt er selbst durch die Teilnahme an dem Prophylaxeprogramm.
3. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie
- Vorliegen eines Schadens entsprechend Abs. 1.
- Nach mehr als 3 Jahren: Inanspruchnahme der rivestidente-Prophylaxe entsprechend Abs. 2 beginnend im ersten Jahr nach Einsetzen der Restauration
- Weitere Voraussetzung für das Entstehen von Ansprüchen ist, dass der Patient die Vergütung vor Eintritt des Garantiefalls vollständig beglichen hat.
- Sollte der Kooperationspartner (behandelnder Zahnarzt) die vollständige Meldung unterlassen, haftet er persönlich gegenüber dem Patienten im Umfang der rivestidente-Garantie
4. rivestidente-Prophylaxe
Die rivestidente-Prophylaxe kann nur von rivestidente-Kooperationspartnern erbracht werden. Die rivestidente-Prophylaxe muss die professionelle Zahnreinigung und die Überprüfung auf Schäden der rivestidente-Keramik umfassen. Der Abstand zwischen zwei Prophylaxesitzungen muss mindestens fünf Wochen betragen.
§ 3 Kunden-/Patientenzertifikat
Jeder Patient erhält eine Kundenkarte beim Einsetzen der ersten rivestidente-Restauration. Diese wird von rivestidente ausgegeben. Die Klauseln gemäß § 2 sind als allgemeine Geschäftsbedingungen für die Rivestitdente-Garantie auf der Kundenkarte aufgedruckt bzw. dieser beigefügt (Garantieerklärung).
Für jede Restauration erhält der Patient ein Kundenzertifikat von rivestidente.
Bremen, 26. Oktober 2005